Satzung

§1 Name

Der am 26. 3. 1882 gegründete Verein trägt den Namen Bezirksbienenzüchterverein Kirchheim unter Teck e.V. Er ist als eingetragener Verein beim zuständigen Amtsgericht Kirchheim unter Teck unter diesem Namen zu führen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zusammenschluß aller Imker und die Förderungder Bienenzucht und Bienenhaltung auf allen Gebieten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
    • (a)Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Imker gegenüber Staat und Gesellschaft,
    • b) Förderung einer zeitgemäßen Bienenzucht,
    • c) Mitwirkung in Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz.
  2. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Württ. Imker e.V..
  3. Der Landesverband Württ. Imker ist seinerseits Mitglied des Deutschen Imkerbundes e.V., was für die Vereinsmitglieder gewisse Rechte und Pflichten gemäß §3 der DIB-Satzung erbringt.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jeder Imker oder Freund der Bienenzucht erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Mit der Antragstellung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung ist Berufung an den Gesamtvorstand zulässig, welcher endgültig entscheidet.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht für den örtlichen Verein befreit.

(4) Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine kann auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluß.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Beitrags ist ausgeschlossen.

§ 7 Austritt

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(2) Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 8 Ausschluß

(1) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen.

(3) Der Beschluß über die Ausschließung eines Mitglieds ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus

a) dem Vereinsbeitrag,
b) den Beiträgen für den Landesverband Württ. Imker, und den
Deutschen Imkerbund,
c) den Prämien für Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung.

(2) Die Höhe des Vereinsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die übrigen Beitragsanteile nach Abs. 1 b) und c) werden von den hierfür zuständigen Institutionen festgesetzt.

(3) Die Beiträge sind im voraus nach Aufforderung durch den Vereinsrechner zu entrichten.

(4) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben für das Eintrittsjahr den vollen Beitrag zu zahlen.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied kann an Versammlungen, Vorträgen und Lehrgängen des Vereins teilnehmen. Es kann Einrichtungen des Vereins (z. B. Bücherei, Belegstelle) benützen, hat jedoch die jeweils geltenden Regelungen zu beachten. Darüber hinaus können die vom Landesverband und vom Deutschen Imkerbund gebotenen Möglichkeiten der Schulung, Beratung usw. genutzt werden.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schaden könnte.

(3) Etwaige Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Die für den Verein tätigen Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen gegen Nachweis.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Rechner.

Sie erledigen gemeinsam den Geschäftsablauf. Ihre persönlichen Aufwendungen werden ihnen auf Nachweis oder durch Pauschalabfindung ersetzt.

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern gilt, daß im Falle der tatsächlichen und rechtlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende seine Funktion übernimmt.

(3) Der 1. Vorsitzende — im Verhinderungsfall sein Vertreter — leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen vorzubereiten und zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(4) Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und für den Rest der Wahlperiode Neuwahlen durchzuführen.

(5) Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen sowie über die Mitgliederversammlungen Protokolle zu führen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(6) Der Rechner erledigt die allgemeinen Kassengeschäfte. Zu besonderen Zahlungen ist er nur nach Anweisung des Vorsitzenden berechtigt. Er führt das Mitgliederverzeichnis und erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

(7) Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Rechner vorzeitig aus, so wählt der Gesamtvorstand jeweils einen Ersatzmann über den Rest der Wahlperiode.

(8) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung entsprechend § 17 auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

§ 13 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Beisitzern einschließlich Zuchtobmann und Belegstellenleiter.

(2) Zuchtobmann, Belegstellenleiter und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gemäß § 17 auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Zahl der Vereinsmitglieder im Wahljahr. Auf je angefangene 30 Mitglieder ist ein Beisitzer zu wählen.

(3) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Scheidet ein unter Absatz 1 bezeichnetes Mitglied aus, wählt der Gesamtvorstand für die restliche Wahlperiode einen Ersatzmann.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereins sind von zwei Kassenprüfern, die der Vorstandschaft nicht angehören sollen, nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Die Prüfer sind befugt, auch zwischenzeitlich Kassenkontrollen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Gesamtvorstand auf 4 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt $ 13 Abs. 4 entsprechend.

§ 15 Vertrauensleute

Zur Unterstützung der Vorstandschaft, insbesondere bei der Benachrichtigung der Mitglieder, sollen in den Ortschaften des Vereinsgebiets Vertrauensleute eingesetzt werden. Diese Vertrauensleute werden von den Mitgliedern der einzelnen Ortschaften vorgeschlagen und vom Gesamtvorstand berufen.

§ 16 Mitglieder-Versammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(3) Die Befugnisse der Mitgliederversammiung bestehen insbesondere aus

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und Entlastung,
b) Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,
c) Beschlußfassung über Höhe des Vereinsbeitrages,
d) Erlaß und Änderung der Vereinssatzung,
e) Festlegung der Termine für wichtige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen,
f) Auflösung des Vereins,
g) Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die der Gesamtvorstand nicht allein erledigen kann.

§ 17 Wahlen, Abstimmungen, Beschlußfassung

(1) Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Ist nur ein Bewerber vorhanden und liegt kein Einwand dagegen vor, so kann auch offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(3) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(4) Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand satzungsgemäß bestellt ist.

(5) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöstwerden. (§ 17 Abs. 5).

(2) Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.

(3) Das Vereinsvermögen fällt an den Landkreis. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 19 Ermächtigung des Vorsitzenden

Zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zur Erledigung der Angelegenheiten vor dem zuständigen Amtsgericht bezüglich der Eintragung im Vereinsregister wird der Vorsitzende ermächtigt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzungs-Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.3.1985 beschlossen und ist daher am 16. Januar 1986 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Satzung außer Kraft getreten.

gez.: 1. Vorsitzender
Dr. Ing. P. Heim

gez.: Schriftführer
H. J. Klein